ibb Ingenieurbüro Bartmann

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Wichtige Mitteilung: Der erweiterte Support für Windows Server 2008 / 2008 R2 sowie das immer noch weit verbreitete Windows 7 wurde beendet. Seit dem 14. Januar 2020 werden von Microsoft für diese Betriebssysteme keine regulären Sicherheitsaktualisierungen mehr bereitstellen. Sollten Sie dennoch Server- oder Client-Systeme dieser Versionen aktiv nutzen, tragen Sie ein sehr hohes Risiko bei der täglichen Arbeit mit den veralteten Systemen.

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AGB

Unsere AGB' stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Unsere AGB's:

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des ibb Ingenieurbüro Bartmann, insbesondere für Standardsoftwarelieferungen, sowie für Softwareentwicklungen, Softwareanpassungen sowie und sonstige Dienstleistungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferung von Hardware und Fremdsoftware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote des ibb Ingenieurbüro Bartmann sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des ibb Ingenieurbüro Bartmann zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des ibb Ingenieurbüro Bartmann maßgebend.

2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich das ibb Ingenieurbüro Bartmann auch nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich das ibb Ingenieurbüro Bartmann Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an das ibb Ingenieurbüro Bartmann erteilt wird.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Beerfelden, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Bei Standardsoftware-, Fremdsoftwarelieferungen, Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen sind fällig:

25 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung

50 % der Auftragssumme bei Lieferung

25 % der Auftragssumme bei Abnahme

Bei Hardwarelieferungen sind fällig:

100 % der Hardware - Auftragssumme bei Lieferung

Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung fällig.

Bei Eintritt des Annahmeverzuges (§4 Ziffer 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig.

3.3 Skonti werden vom ibb Ingenieurbüro Bartmann nicht gewährt.

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann nicht anerkannten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

3.5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, daß dem ibb Ingenieurbüro Bartmann kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Lieferfrist

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann neu zu vereinbaren.

4.2 Bei Softwareleistungen aller Art gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers als erfolgt.

4.3 Bei Annahmeverzögerungen durch den Auftraggeber genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft des ibb Ingenieurbüro Bartmann zur Begründung des Annahmeverzuges.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung bei dem ibb Ingenieurbüro Bartmann oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in § 4 Ziffer 4.5 genannten Gründen kann der Auftraggeber - bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschaden nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist - für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1 % bis zur Gesamthöhe von max. 4 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche

des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferanten etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, daß der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer des ibb Ingenieurbüro Bartmann gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Auftraggeber über:

5.1 Bei Ablieferung an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort.

5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.

5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände (Datenträger und Handbücher) ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.

§ 6 Dienstleistungen

6.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Individualprogrammierung, Softwareanpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen laut ibb Ingenieurbüro Bartmann - Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Außerdem übernimmt der Auftraggeber die Kosten für An- und Abreise. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt stets von Beerfelden aus.

Berechnet werden Fahrtkosten über km - Pauschale oder nach Einzelnachweis. Bei Berechnung über km - Pauschale sind die Kosten der Reisezeit mit abgegolten. Bei Berechnung der Fahrtkosten über Einzelnachweis werden die Reisezeiten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Übernachtungen werden gemäß Einzelnachweis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Bei Installationen hat der Auftraggeber folgende Voraussetzungen zu schaffen:

Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von seiten des Auftraggebers abgeschlossen sein, so daß die Installation sofort nach Ankunft der ibb Ingenieurbüro Bartmann - Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Auftraggeber alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

6.3 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann, hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von ibb Ingenieurbüro Bartmann - Mitarbeitern zu tragen.

§ 7 Softwarelizenz

7.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Auftraggeber grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Auftraggeber erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallation jedoch auf drei Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:

7.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem PC oder Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.

Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation ist ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung gestattet. Für duplizierte Software übernimmt das ibb Ingenieurbüro Bartmann keine Gewährleistung und Haftung.

7.3 Der Auftraggeber darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.

7.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Auftraggeber nicht übertragen.

7.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 25.000,00 EURO zu zahlen.

§ 8 Softwareanpassung und -entwicklung

Für von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann im Rahmen von Aufträgen durchgeführte Softwareanpassungen und -entwicklungen gelten folgende Bestimmungen:

8.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenhefts bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.

8.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Auftraggeber grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. eventueller Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

8.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe nachstehender Regelungen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

8.4 Die Abnahme von Softwareanpassungen und -entwicklungen (Individualsoftware) erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 30 Tage nach Lieferung mit

Funktionstestroutinen von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann oder mit vereinbarten Testmethoden.

8.5 Über die Abnahme wird ein vom Auftraggeber zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

8.6 Bestehen keine gravierenden Mängel, oder solche, die im Sinne von § 8 Ziffer 8.7 in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt sich der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die Lieferung als auch die Installation als angenommen.

8.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Pflicht zur Vertragserfüllung entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann beseitigt.

§ 9 Gewährleistung

9.1 Das ibb Ingenieurbüro Bartmann übernimmt die Gewähr, daß die überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktion reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Das ibb Ingenieurbüro Bartmann haftet nur für solche Fehler, welche die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

9.2 Die Mängel werden nach Wahl des ibb Ingenieurbüro Bartmann durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Computeranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.

9.3 Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden, die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Bedienung oder von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls dem ibb Ingenieurbüro Bartmann durch eine Mängelrüge Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in den von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann gelieferten Produkten beruhen, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des ibb Ingenieurbüro Bartmann zu vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt bei Standardsoftware-, Hardware- und Fremdsoftwarelieferungen mit Lieferung, bei Softwareanpassungen und -entwicklungen (Individualsoftware) mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

9.5 Für von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann gelieferte Hardware und Fremdsoftware haftet das ibb Ingenieurbüro Bartmann nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.

9.6 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann erfolglos oder bietet das ibb Ingenieurbüro Bartmann keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und setzen eine angemessenen Nachfrist wieder auf.

§ 10 Haftung

10.1 Das ibb Ingenieurbüro Bartmann haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten bis in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dasselbe gilt, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der entsprechende Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen das ibb Ingenieurbüro Bartmann, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder des Unvermögens. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des ibb Ingenieurbüro Bartmann.

10.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen das ibb Ingenieurbüro Bartmann, deren Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Waren bleiben das Eigentum des ibb Ingenieurbüro Bartmann bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche auch solcher, die dem ibb Ingenieurbüro Bartmann außerhalb des Vertrages zustehen.

11.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.

11.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für das ibb Ingenieurbüro Bartmann. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Auftraggeber und das ibb Ingenieurbüro Bartmann darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf das ibb Ingenieurbüro Bartmann übergeht, welche die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

11.4 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt das
ibb Ingenieurbüro Bartmann Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang des

Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von dem ibb Ingenieurbüro Bartmann gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

11.5 Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an das dies annehmende ibb Ingenieurbüro Bartmann ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des ibb Ingenieurbüro Bartmann, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Das ibb Ingenieurbüro Bartmann verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann das ibb Ingenieurbüro Bartmann verlangen, daß der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.6 Das ibb Ingenieurbüro Bartmann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem ibb Ingenieurbüro Bartmann.

§ 12 Schlußbestimmungen

12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

12.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.3 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des ibb Ingenieurbüro Bartmann Gerichtsstand. Das ibb Ingenieurbüro Bartmann ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz - Gericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des ibb Ingenieurbüro Bartmann Erfüllungsort.

12.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit dem ibb Ingenieurbüro Bartmann gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ibb Ingenieurbüro Ralf Bartmann
Ingenieurbüro für IT- / TK– Beratung, Vertrieb und Service
Oberzent, 02. Januar 2018

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ibb Ingenieurbüro Bartmann

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